Fehlerhafter Steuerbescheid – Einspruchsfrist beachten

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Kennen Sie das? Da flattert der Einkommensteuerbescheid ins Haus, doch die berechnete Steuer weicht von der Vorhersage des eigenen Steuerprogramms ab. Schaut man genauer hin, stellt man fest, dass Fahrtkosten, Krankenkassenbeiträge oder andere steuermindernde Ausgaben nicht vollständig anerkannt wurden.

„In der heutigen Zeit läuft vieles digital ab. Daten von Kranken- und Rentenversicherungen werden elektronisch übermittelt und unter Umständen ungeprüft übernommen. Da kann es mitunter zu Fehlern kommen, bei denen sich die Einlegung eines Einspruchs lohnt.“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg. Jeder Einspruch kann nur Erfolg haben, wenn der Steuerpflichtige diesen rechtzeitig einlegt.

Die Frist hierzu beträgt einen Monat. Bei Versäumung der Frist weist das Finanzamt jeden noch so gut begründeten Einspruch als unzulässig zurück. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Lässt sich der genaue Tag des Posteinwurfs nicht beweisen, nimmt die Finanzverwaltung an, dass der Bescheid binnen drei Tagen nach dem Versand beim Steuerzahler angekommen ist. Wird der Steuerbescheid mit Einwilligung des Steuerzahlers im Elster-Portal zur Abholung bereitgestellt, gilt der Bescheid in der Regel drei Tage nach Absendung der Mail-Benachrichtigung über die Bereitstellung als bekannt gegeben. Die Monatsfrist endet im Folgemonat mit Ablauf des Tages, der nach seiner Zahl dem Tag der Zustellung im Vormonat entspricht. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des darauf folgenden Werktages. Ist die Zustellung am 31. eines Monats erfolgt, endet die Frist bereits am 30. des Folgemonats, wenn dieser nur 30 Tage hat. Wir wollen alle sparen, nutzen beispielsweise kostenlose Einkaufsführer wie www.kaufberater.io – deshalb sollten auch dieses Fristen beachtet werden, um kein Geld zu verlieren.

Was muss der Einspruch zur Einhaltung der Monatsfrist beinhalten?
Für die Fristwahrung reicht es zunächst einmal aus, den Steuerbescheid genau zu bezeichnen und zu schreiben, dass dagegen Einspruch eingelegt werde. Das Einspruchsschreiben muss den Absender und dessen eigenhändige Unterschrift enthalten. Sonst ist der Einspruch unwirksam. Der Steuerpflichtige braucht den Einspruch nicht bereits innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Die Begründung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Im Zweifel kann man den Einspruch zur Wahrung der Frist ohne Begründung einlegen. Dann hat man nachfolgend Zeit, sich durch einen Steuerberater kundig zu machen.

Was kommt nach dem Einspruch?
Ergibt sich aus dem Steuerbescheid eine offene Steuerschuld, muss diese in aller Regel trotz Einspruch an das Finanzamt erstmal gezahlt werden. Der Einspruch hat im Normalfall keine aufschiebende Wirkung. Nach Erhalt eines rechtzeitig eingelegten Einspruchs kann das Finanzamt eine weitere Frist setzen, etwa um den Einspruch näher zu begründen, offene Punkte zu klären oder Unterlagen vorzulegen. Nach Einlegung und Begründung des Einspruchs muss das Finanzamt die Sache in vollem Umfang erneut prüfen und darüber entscheiden. Denkbar ist leider auch eine ungünstige Erhöhung der Steuer, beispielsweise wenn Werbungskosten oder sonstige Vergünstigungen aberkannt werden. Man spricht dabei von einer Verböserung des ursprünglichen Steuerbescheids. In solchen Fällen muss das Finanzamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Steuerzahler hat dann die Möglichkeit, den Einspruch zurück zu nehmen und es bei der ursprünglich berechneten Steuer zu belassen.

Einsprüche – ein positives Fazit
Fast zwei Drittel der eingelegten Einsprüche haben Erfolg, so die Statistik des Bundesfinanzministeriums vom 19. Oktober 2017. Mit der Expertise eines Steuerberaters sind die Chancen gut, im Einspruchsverfahren ein optimales Ergebnis zu erzielen.

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