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Steueränderungen 2018 – was sich für den Steuerzahler ändert

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OBERPFALZ. Am Ende eines jeden Jahres stellt sich der Steuerzahler die Frage, ob er sich auf Steueränderungen und Neuregelungen für das kommende Jahr einstellen muss. „Zum Ende der 18. Legislaturperiode ist der Steuergesetzgeber nochmal so richtig in Fahrt gekommen und hat eine Vielzahl von Neuerungen auf den Weg gebracht. Hier gilt es für Steuerpflichtige einiges zu beachten.“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.

Wie bereits für das Jahr 2017 werden auch 2018 einige Freibeträge angehoben: Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 36 Euro auf 2.394 Euro pro Elternteil und der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro. Zudem steigt das Kindergeld im kommenden Jahr je Kind und Monat um 2 Euro. Damit verbunden ist auch eine Tarifanpassung der Einkommensteuer. Hierbei werden die Grenzen der Tarifzonen um 1,65 Prozent angehoben, sodass der nächsthöhere Steuersatz erst bei einem höheren Einkommen greift. Da der deutsche Einkommensteuertarif progressiv steigt, berücksichtigt der Gesetzgeber mit dieser Anpassung Preiserhöhungen und wirkt der sogenannten kalten Progression entgegen.

Jedes Jahr bringt auch für Unternehmer neue Fragen und Unsicherheiten – darf ich beispielsweise die Drucker Reparatur geltend machen, in welcher Form usw. Ab dem 1. Januar 2018 können sie geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie im neuen Jahr anschaffen, bis zu einer Grenze von 800 Euro sofort steuerlich geltend machen. Bei diesen Wirtschaftsgütern handelt es sich beispielsweise um Kleinmöbel, Bürocontainer, Telefone oder Papierkörbe. Die Unternehmer müssen diese in einem Verzeichnis erfassen. Die Grenze, ab der geringwertige Wirtschaftsgüter in dieses Verzeichnis aufzunehmen sind, passt der Gesetzgeber ebenfalls von 150 Euro auf 250 Euro an. Damit können Unternehmer ab 1. Januar 2018 alle geringwertigen Wirtschaftsgüter unter 250 Euro sofort und ohne gesondertes Verzeichnis abschreiben.

Wirtschaftsgüter unter 250 Euro sofort und ohne gesondertes Verzeichnis abschreiben.

Kassennachschau: Unangemeldete Prüfungen
Die Einführung eines neuen Paragrafen in der Abgabenordnung (§ 146b AO) ermöglicht die sogenannte Kassennachschau als neues Instrument der Steuerkontrolle. Hierbei kontrolliert ein Prüfer der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung die ordnungsmäßige Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offenen Ladenkassen. Der Steuerpflichtige muss dem Prüfer den Zugang zum entsprechenden Kassensystem gewähren und die Auswertung der erfassten Daten gewährleisten. Bei Unregelmäßigkeiten kann der Prüfer auch zu einer regulären Außenprüfung, der Gesamtüberprüfung der steuerlich relevanten Sachverhalte eines Steuerpflichtigen, übergehen.

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